Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt, wurde mit Wirkung vom 01.01.2001 die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für unter 40-jährige im Rahmen des "Gesetzes zur Reform der Renten" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ersatzlos gestrichen. Statt der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gibt es künftig lediglich nur die sog. Erwerbsminderungsrente, welche in zwei Stufen leistet. Entscheidend für die Zahlung einer Leistung ist der zeitliche Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies bedeutet im Klartext, dass ein Versicherter bei einer verbleibenden Resterwerbsfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich keine Leistung mehr erhält. |
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Beispiel 1: Sofern ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund eines krankheitsbedingten Kräfteverfalls erwerbsgemindert wird, ihm jedoch eine Restarbeitsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden täglich testiert werden kann, erhält er aufgrund des verabschiedeten Gesetzes eine Erwerbsminderungsrente. Die volle Leistung erhält nur die Person, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Im Gegensatz zur alten Regelung, nach der ein Angestellter berufsunfähig war, wenn er infolge Krankheit, Unfall oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande war seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden konnte und seiner bisherigen Lebensstellung entsprach, kann er künftig auf eine andere Tätigkeit, welche o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, verwiesen werden. Letztendlich muss jeder Arbeitnehmer die Eigeninitiative erbringen, entsprechend privat vorzusorgen, um bei einer etwaigen Bedürftigkeit nicht gänzlich ohne Absicherung dazustehen. Wer möchte im Versicherungsfall schon auf eine andere Tätigkeit unter seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verwiesen werden? |
Beispiel 2:
Die gravierende Auswirkung der neuen Regelung lässt sich an einem kurzen Beispiel am ehesten verdeutlichen: Ausgehend von einem verheirateten Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von
€ 2.500,-- / € 1.800,-- netto unterstellen wir eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche jedoch eine tägliche Arbeitsfähigkeit von vier Stunden in einem anderen Beruf zulässt. Im Rahmen der Neuregelung hat er Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente von € 393,--, welche wie alle gesetzlichen Renten von der Höhe des Einkommens abhängt. Dieser Betrag erhöht sich um ein monatliches Gehalt von € 500,-- aufgrund der anderen Tätigkeit. Folglich beträgt die Versorgungslücke € 907,--, um den Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Ferner sollte man bei der Ermittlung der Versorgungslücke beachten, dass aus der monatlichen Rente ebenfalls die Beiträge für die Altersvorsorge entrichtet werden müssen, um ein gewisses Rentenniveau im Alter zu gewährleisten.
Im Gegensatz zur Erwerbsminderungsrente, welche sich am zeitlichen Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit orientiert, ist bei einer privaten Vorsorge der Grad der Berufsunfähigkeit relevant. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Arbeitnehmer zu 50 % berufsunfähig sein kann, jedoch aufgrund der Verweisungsmöglichkeit eine andere Tätigkeit ausüben kann. Wird ihm darüber hinaus eine Restarbeitsfähigkeit von mehr als sechs Stunden nachgewiesen, erhält er trotz Berufsunfähigkeit keine Erwerbsminderungsrente, also keine staatliche Unterstützung. In diesem Fall wäre die Berufsunfähigkeit existenzbedrohend und könnte einen weiteren Sozialhilfeempfänger hervorrufen.
Sollten Sie nun die Wichtigkeit des dargestellten Sachverhalts und den Handlungsbedarf erkannt haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Assecuria gerne zu einer ausführlichen Beratung zur Verfügung.
Verdeutlichung an einem Fallbeispiel:
Peter W. - Geboren 1965 - Abteilungsleiter Controlling in einem Industrieunternehmen |
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Berufl. Anforderungsprofil: - |
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Gesundheitsstörungen bei einem Schlaganfall: -Lähmungen - Schwindelgefühle - Sprachstörungen - Sehstörungen |
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bisherige Regelung |
nach Rentenreform 2000 |
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Nach medizinischer Prüfung |
Medizinische Prüfung des Restarbeitsvermögens bezogen auf den allg. Arbeitsmarkt |
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mehr als 6 Std. |
zwischen 3 u. 6 Std. |
Verweisung auf einen anderen |
Teilzeitarbeit- |
leichte Teilzeitarbeit |
Rente wegen Berufsunfähigkeit von mtl. 875 Euro. |
KEINE RENTE |
halbe Erwerbsminderungsrente von mtl. Euro 647,- |